Gefälschtes Corona-Dokument stammt nicht von Gesundheitsministerium

14.09.2020, 11:58 (CEST)

In den sozialen Netzwerken kursiert erneut ein Dokument mit dem Titel «Rechtsgrundlage zur Corona-Situation» und dem Logo des deutschen Bundesgesundheitsministeriums. Darin wird etwa behauptet, dass Menschen ohne Mundschutz in Geschäften nicht abgewiesen werden dürften. Außerdem dürften Restaurantgäste nicht gezwungen werden, ihre Personalien anzugeben.

BEWERTUNG: Das Schreiben ist nach Angaben des deutschen Gesundheitsministeriums eine Fälschung. Über Regelungen zur Maskenpflicht entscheiden die Bundesländer.

FAKTEN: Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler können ein Hinweis auf Fälschungen sein. So sind in dem Dokument an mehreren Stellen Kommas falsch gesetzt, es finden sich mehrere Schreibfehler. Zum Beispiel wird auf die «DSGVO-Verordnung» verwiesen - also die Datenschutz-Grundverordnung. Weiter unten im Text heißt es dann «GSGVO Verordnung». Eine Google-Suche nach «GSGVO» auf der Seite des Gesundheitsministeriums liefert hingegen keine Ergebnisse (Stand: 8. September 2020).

Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bestätigte das deutsche Gesundheitsministerium, dass es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung handelt. Offizielle Dokumente verweisen nach Angaben des Ministeriums in der Regel auf weiterführende Informationen und Quellen. Diese fehlen hier - ebenso wie etwa ein Briefkopf oder ein Datum. Außerdem gibt es spezifische Formalien, die bei Schreiben der deutschen Bundesregierung berücksichtigt werden sollen. So deuten nach Angaben des Ministeriums unter anderem Schriftart und -größe in dem Schreiben auf eine Fälschung hin.

Zum Inhalt des Schreibens:

Die Aussagen beziehen sich mehrheitlich auf Regelungen in Zuständigkeit der Länder. Auf einer offiziellen Internetseite der deutschen Bundesregierung über Beschlüsse zur Corona-Pandemie heißt es (unter der Frage «Muss ich einen Mund-Nasen-Schutz bei Einkäufen tragen?»): «Es gibt aktuell keine bundesweite Vorschrift, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit zur Pflicht macht – auch nicht beim Einkaufen.» In einigen Kommunen sei jedoch eine Vorschrift zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erlassen worden. Die Regelungen könnten daher von Ort zu Ort variieren.

Zu den einzelnen Aspekten, die im Dokument genannt werden, äußerten sich verschiedene Bundesländer auf Anfrage der dpa:

1. Im Dokument heißt es, dass Lebensmittelgeschäfte die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleisten müssen. Es dürfe niemand ausgeschlossen oder diskriminiert werden. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, dürften nicht abgewiesen werden. Ladeninhaber und Polizei seien dabei nicht berechtigt, Atteste zu verlangen oder einzusehen.

BEWERTUNG: Ein Betreten der Geschäfte ohne Maske ist möglich. Es muss jedoch einen Grund geben, der glaubhaft gemacht werden kann. Die Entscheidung, ob Zutritt gewährt wird, kann im Einzelfall von den Ladeninhabern getroffen werden.

FAKTEN: In Baden-Württemberg gilt: «Kunden müssen in einem Ladengeschäft – von Ausnahmen abgesehen – eine Maske tragen», so das Gesundheitsministerium. Dafür verantwortlich sei der Ladeninhaber. Ausnahmen seien zum Beispiel gesundheitliche Gründe, Atteste seien dabei eine Möglichkeit zum Nachweis.

Gleiches gilt in Bayern: Ob der Zutritt ohne Maske erlaubt werde, richte sich nach dem konkreten Einzelfall, so ein Sprecher des dortigen Gesundheitsministeriums. Die Gründe müssten glaubhaft gemacht werden, aber: «Der Ladenbetreiber darf nicht pauschal auf das Attest bestehen.» Kann kein Nachweis vorgelegt werden oder wird der Grund nicht glaubhaft vermittelt, könne der Zutritt verweigert werden. Datenschutzrechtlich sei das unbedenklich.

Ähnliches verordneten auch die Länder Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

2. Eine weitere Aussage des Dokuments bezieht sich auf die Angabe der Personalien in Gastronomiebetrieben. Diese sei freiwillig, heißt es.

BEWERTUNG: Wenn der Gast keine Personalien angeben möchte, kann er abgewiesen werden.

FAKTEN: In Schleswig-Holstein kann laut Ministerium ein Gast abgewiesen werden, falls er keine Personalien angeben möchte, ähnlich ist es in Bremen. Dort ist die Datenerfassung von Gästen zum Beispiel in Restaurants oder Kneipen verpflichtend, teilte die zuständige Behörde mit. In Sachsen-Anhalt dürfen Gäste, die ihre Daten nicht angeben, nicht bedient werden, und ein Hausverbot muss verordnet werden.

Auch die Faktenchecker von «Mimikama» haben sich des Themas bereits angenommen.

---

Links:

Facebook-Posting: https://www.facebook.com/photo.php?fbid=190539642434626&set=a.114079873413937&type=3&theater (archiviert: http://dpaq.de/8SFuC)

Styleguide der Bundesregierung: https://styleguide.bundesregierung.de/sg-de (archiviert: http://archive.vn/gQ1Jg)

Google-Suche nach auf der Seite des Gesundheitsministeriums: https://www.google.com/search?q=site%3Abundesgesundheitsministerium.de+GSGVO (archiviert: https://archive.is/tSSdM

Bundesregierung zu Lebensmitteleinkauf: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-lebensmittel-einkaufen-1740058 (archiviert: http://dpaq.de/IuIF5)

Informationen zu Corona-Maßnahmen der deutschen Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-massnahmen-1734724 (archiviert: http://dpaq.de/jdNuN)  

Faktencheck von «Mimikama»: https://www.mimikama.at/aktuelles/rechtsgrundlage-corona/ (archiviert: https://archive.vn/kbsPN)

---

Kontakt zum Faktencheck-Team der dpa: factcheck-oesterreich@dpa.com